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   BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00   

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BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00 (https://dejure.org/2004,3863)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00 (https://dejure.org/2004,3863)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2004 - 2 BvR 1881/00 (https://dejure.org/2004,3863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vermögenszuordnung von dem Globalentschädigungsabkommen DDR-Schweden (SWE/DDRVermFrAbk) unterfallendem Grundeigentum - Keine Grundrechtsverletzung durch Ausschluss von seitens der ehemaligen DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelten Ansprüchen aus dem ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Vermögensansprüchen vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (VermG); Verfassungsbeschwerde gegen das Globalentschädigungsabkommen der DDR; Unterstellung von Gegenständen ausländischer Staatsangehöriger unter staatliche Verwaltung ; Anmeldung wegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR unterfallenden Vermögensansprüchen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 367
  • WM 2004, 2167
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 30.12.1997 - 1 BvR 2339/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Grundstückskomplex

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ; zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395 ; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 ; 96, 27 , m.w.N.).

    aa) Das Globalentschädigungsabkommen vom 14. Oktober 1986 selbst sowie der durch sie bewirkte endgültige Verlust der Ansprüche auf das vom Abkommen erfasste Vermögen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139 , m.w.N.) sind nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da diese Vorschrift nicht im Gebiet der ehemaligen DDR galt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    bb) Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger hatten zur Zeit der Wiedervereinigung infolge der Einbeziehung des fraglichen Grundstücks in das Globalentschädigungsabkommen der DDR mit dem Königreich Schweden und der hierauf beruhenden, die Enteignung abschließenden Auszahlung einer Entschädigung durch die schwedische Regierung keine Rechtsposition mehr inne, in die durch das Vermögensgesetz hätte eingegriffen werden können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139 , m.w.N.).

    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189 ; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.).

  • BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00

    Fachgerichtliche Beurteilung der Anwendbarkeit des Globalentschädigungsabkommens

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ; zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395 ; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 ; 96, 27 , m.w.N.).

    Nach der Wiedervereinigung sukzedierte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 1 EVertr in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Schweden (BGBl 1992 II, S. 10 f. und BGBl 1994 II, S. 728) in das zwischen der DDR und dem Königreich Schweden geschlossene Globalentschädigungsabkommen und war folglich an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden (vgl. BVerfGE 96, 68 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 270 f.).

    Dieser Maßstab gilt auch für die Auslegung des Völkerrechts (vgl. zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen der DDR unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ; zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395 ; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 ; 96, 27 , m.w.N.).

    aa) Das Globalentschädigungsabkommen vom 14. Oktober 1986 selbst sowie der durch sie bewirkte endgültige Verlust der Ansprüche auf das vom Abkommen erfasste Vermögen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139 , m.w.N.) sind nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da diese Vorschrift nicht im Gebiet der ehemaligen DDR galt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 96, 205 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 96, 205 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189 ; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189 ; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189 ; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189 ; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 72.00

    Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

  • BVerfG, 25.10.2000 - 1 BvR 2062/99

    Rechtstellung der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • VG Schwerin, 27.10.1999 - 2 A 3582/96

    Aufhebung eines Zuordnungsbescheides für ein Grundstück; Einbeziehung eines

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 06.10.2000 - 1 BvR 1637/99

    Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland

  • EGMR, 22.01.2004 - 46720/99

    Verletzung des Protokolls durch Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staatas nach

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung oder auf rechtliches Gehör

    Dieser ist nicht infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden vgl. BVerfGK 3, 367 ).

    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland in die Globalentschädigungsabkommen der DDR eingetreten ist (vgl. nur BVerfGK 3, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).

    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach bundesdeutschem Recht und solche nach völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zulässt (BVerfGK 3, 367 ).

    Er verlangt auch nicht, im Fall des § 1 Abs. 8 lit. b VermG eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen Herausgabe bereits erhaltener Entschädigungszahlungen analog §§ 1, 3, 7a VermG zu ermöglichen (BVerfGK 3, 367 ).

  • BVerfG, 14.12.2006 - 2 BvR 1366/05

    Restitutionsausschluss eines in der ehemaligen DDR gelegenen, in Volkseigentum

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 3, 367 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ).
  • BVerwG, 14.09.2004 - 3 B 24.04

    Einbeziehung eines Vermögenswertes in ein zwischenstaatliches

    Sie durfte davon ausgehen, dass die von der DDR mit der Republik Österreich ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen einschließlich des Interesses der von Österreich vertretenen Privatpersonen ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten (Urteil vom 31. Juli 1997, a.a.O. ; BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2004 2 BvR 1881/00 Umdruck S. 8).
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